Allgemeine Geschäftsbedingungen

Beauftragungen Eines Frachtführers

Der Auftragnehmer kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzug/Transportes heranziehen.

Zusätzliche Leistungen

Leistungen und Aufwendungen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren oder nicht angezeigt wurden, werden gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Auftraggeber nach Vertragsabschluss erweitert wird.

Missverständnisse 

Für  Missverständnisse die durch Weisungen und Mitteilungen des Auftraggebers entstehen, haftet der Auftraggeber.

Sicherung besonders transportempfindlicher Güter

Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung  ist der  Auftragnehmer nicht verpflichtet.

Elektro- und Installationsarbeiten 

Die Mitarbeiter des Auftragnehmers führen keine Elektro-, Gas-, Dübel-  und sonstigen Installationsarbeiten (auch an EDV) durch.

Überprüfungspflicht des Umzugsgutes

Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.

Fälligkeit des Vereinbarten Entgeltes

Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig. Der Rechnungsbetrag kann auch vorab auf das Konto das Auftragnehmers überwiesen werden. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt den Umzug zu stoppen und auf Kosten des Absenders einzulagern. §419 findet entsprechende Anwendung.

Trinkgelder

Trinkgelder an die Mitarbeiter dürfen nicht mit der Rechnung des Auftragnehmers verrechnet werden.

 

 

Lagervertrag

Der Kunde hat die Lagerkosten vor Beladung des Transportfahrzeuges an den Auftragnehmer zu zahlen. Eine Beladung des Transportfahrzeuges erfolgt erst bei Geldeingang.

Im Falle der Lagerung gelten die allgemeinen Lagerbedingungen der Deutschen Möbeltransports (ALB). Auf Verlangen des Aufraggebers können diese eingesehen werden.

Vereinbarung Recht

Es gilt deutsches Recht

 

Aufrechnung

 

Gegen Ansprüche des Auftragnehmers sind Aufrechnungen nur mit fälligen Gegenansprüchen, die unbestritten sind oder rechtskräftig möglich.

 

Umzugsvertrag

Der Umzugsvertrag kommt durch die Annahmen des Kunden zustande.

Erfolgt die Annahme durch den Kunden später als 1 Woche nach Zusendung des Umzugsangebotes, so kommt der Vertrag erst durch die Bestätigung der Annahme durch den Auftragnehmer zustande.

 

Stornierung des Vertrages

 

Wird der Vertrag duch den Auftraggeber storniert, so sind 30% der  Auftragssumme als Entschädigung für den Aufwand des Auftragnehmers zu zahlen. Werden dem Auftragnehmer  überlassene Umzugskartons nicht binnen 14 Tag zurückgesandt, so werden dem Auftraggeber pro nicht zurückgegebenen Karton 2,50 Euro berechnet.

Informationen zur Haftung Einschliesslich Haftungsvereinbarungen, Transportversicherung Gem         § 451 GHG

Anwendungensbereich

Der Auftragnehmer haftet nach dem Umzugsvertag und dem Handelsgesetzbuch (HGB).  Für Beförderungen von Umzugsgut mit Bestimmungsort außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung.

Haftungshöchstbetrag

Der Auftragnehmer haftet wegen Verlust oder Beschädigung bis zu einem Betrag von 620,00 je Kubikmeter Laderaum. Haftet der  Auftragnehmer wegen der Verletztung einer mit der Auführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzuggutes, aber durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen und handelt
es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das dreifache des Betrages begrenzt der bei  Verlust das Gutes zu zahlen wäre.

 

 

Besondere Haftungsausschlussgründe

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, enstanden

  1. durch Verschulden des Auftraggebers oder Weisungsberechtigten § 254 BGB bleibt unberührt
  2. durch Krieg oder Kriegsähnlichen Ereignisse, sowie Verfügungen von hoher Hand Inbesondere durch Beschlagname
  3. durch Kernenergie und
  4. an radioaktiven Stoffen

Hat der Auftragnehmer die erforderliche Sorgfalt beachtet so haftet er nicht für

  1. Verlust oder Beschädigung das in Behältern aller Art zu befördernden Gutes sofern es der Auftragnehmer nicht verpackt hat. Entsprechendes gilt für Güter in Fahrzeugen und anderen Ladeeinheiten, wenn der Auftragnehmer das Be- oder Entladen nicht übernommen hat.
  2. Schäden die infolge der natürlichen oder der mangelhalten Beschaffenheit des Gutes entstehen wie z.B Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen;
  3. Beschädigung der Güter während des Be- und Entladens, wenn Ihre Größe oder Schwere den Raumverhältnissen an der Be- und Entladestelle nicht enstspricht, der Auftragnehmer den Auftraggeber oder Empfänger vorher darauf hingewiesen und der Auftraggeber auf der Durchführung der Leistung bestanden hat. Der Auftragnehmer kann sich nicht auf diese Haftungausschlüsse berufen, wenn Verluste oder Beschädigungen auf Fahrzeugemängeln oder auf den der Straßen eigentümlichen Gefahren beruhen.

Haftungsbeschränkungen

Die Haftung des Unternehmers für Verlust oder Beschädigung von Gütern ist beschränkt.

  1. bis zu einem Betrag von 620,00 € je Kubikmeter Laderaum, siehe Haftungshöchstbetrag.
  2. auf den vom Auftraggeber im Vertrag angegebenen Wert der Sendung, wenn dieser höher ist als der nach Nummer 1 errechnete Betrag.
    Der Unternehmer hat den Auftraggeber über die Haftungsbestimmungen und über die mit der Angabe des Wertes der Sendung verbundenen Rechtsfolgen schriftlich zu unterrichten.

Hat der Unternehmer auf Grund des Vertrages für Verlust des Gutes Ersatz zu leisten, so ist der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert zu ersetzen, welches Gut derselben Art und Beschaffenheit am Orte der Ablieferung zu dem Zeitpunkt hatte, in welchem die Ablieferung zu bewirken war;  hiervon kommt den Abzug, was in Folge des Verlustes an Zöllen und sonstigen Kosten sowie an Fracht erspart ist. Im Falle der Beschädigung richtet sich die Entschädigung nach den Unterschied zwischen dem Verkaufswert des Gutes und den beschädigten Zustand und dem gemeinen Handelswert oder dem gemeinen Wert, welchen das Gut ohne die Beschädigung an Ort und Zeit der Ablieferung gehabt haben würde; hiervon kommt in Abzug was infolge des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes eintreten.

 

Haftungsausschlüsse

 

Der Unternehmer haftet nicht für Schäden an Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren jeder Art, Dokumenten und Urkunden.

Hat der Unternehmer die erforderliche Sorgfalt beachtet, so haftet er nicht für:

  1. Funktionsschäden an Rundfunk -, Fernseh -oder ähnlich empfindlichen Geräten;
  2. Schäden an Pflanzen oder Tieren;
  3. Schäden, die durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbst entzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie Tiere entstehen, sofern diese Güter dem Unternehmer vom Auftraggeber übergeben worden sind.

Erlöschen der Ansprüche

Mit der Annahme des Gutes durch den Empfänger erlöschen alle Ansprüche gegen den Unternehmer.
Ausgenommen sind Ansprüche aus

  1. Offensichtlichen Verlusten, Teilverlusten oder Beschädigungen des Gutes, wenn diese spätestens bei der Ablieferung schriftlich gerügt werden;
  2. äußerlich nicht erkennbaren Schäden, wenn sie binnen zehn Tagen Annahme des Gutes schriftlich angezeigt werden und der Ersatz berechtigte beweist, dass sie während der dem Unternehmer obliegenden Behandlung des Gutes entstanden sind;
  3. Anderen als Güterschäden, sofern sie innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage der Ablieferung, schriftlich geltend gemacht werden.
    Der Unternehmer ist verpflichtet, den Empfänger spätestens bei der Ablieferung des Gutes auf die Rechtsfolgen der Annahme des Gutes, auf die Rügepflicht sowie die Schriftform und Frist der Rüge hinzuweisen. Unterlässt er diesen Hinweis, so kann es sich nicht auf Absatz 1 berufen.

Verjährung der Ansprüche
Schadensersatzansprüche aus dem Vertrag verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage der Ablieferung der Sendung, bei gänzlichen Verlust drei Monate nach der Annahme der Sendung zur Beförderung.

Die Verjährung des Anspruches gegen den Unternehmer wird, abgesehen von den allgemeinen gesetzlichen Hemmungsgründen, auch dadurch gegenüber dem Unternehmer gehemmt, dass der Anspruch schriftlich geltend gemacht wird. Lehnt der Unternehmer den Anspruch ab, so läuft die Verjährungsfrist von dem Tage an weiter, an dem der Unternehmer dies demjenigen, der den Anspruch geltend gemacht hat, schriftlich mitteilt, spätestens jedoch, wenn seit Geltendmachung des Anspruchs 12 Monate vergangen sind. Die Verjährung andere Ansprüche aus dem Vertrag regelt sich nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

Außervertragliche Ansprüche, Haftungsausschlüsse und Beschränkungen

Die Haftungsausschlüsse und Beschränkungen finden Anwendung auf alle Ersatzansprüche ungeachtet des Rechtsgrundes der Haftung.

 

Der Auftragnehmer kann sich nicht auf die in diesen Bedingungen stehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen berufen, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht worden ist. Auf die in diesen Bedingungen stehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen können sich auch die Bediensteten sowie die Personen berufen, für die der Unternehmer gemäß § 11 BGB haftet, es sei denn, Sie haben den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht.

Außervertragliche Ansprüche

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außer vertraglichen Anspruch des Auftraggebers gegen den Unternehmer wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbellieferant vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde gehandelt hat.

Haftung der Mitarbeiter

Werden Schadensersatzansprüche aus Außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbellieferanten erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn der vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde gehandelt hat.

Ausführen der Möbellieferant

Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen dritten ausgeführt, so haftet dieser für Schäden die durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen in gleicher Weise wie der Unternehmer. Der ausführenden Möbellieferant kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbellieferant aus dem Frachtvertrag zu stehen. Werden Mitarbeiter des ausführenden Möbellieferanten in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung dieser.

Transportversicherung

Zusätzlich zu der bestehenden gesetzlichen Versicherung kann das Transportgut gegen eine zusätzliche Prämien optional abgesichert werden.

Schadensmeldung

Schadenersatzansprüche können nur gestellt werden Wenn alles ordnungsgemäß und klar erkennbar dem Übernahme bzw. Abnahmeprotokoll festgehalten wurde. äußerlich nicht erkennbaren Beschädigungen oder Verluste müssen innerhalb von 10 Tagen angezeigt werden.

Gefährliches Umzugsgut

Der Auftraggeber ist verpflichtet, gefährliches Umzugsgut vor Beginn des Transportes anzugeben; ist dies nicht erfolgt, so steht dem Auftragnehmer das Recht der Transportverweigerung des betreffenden Gutes zu.